Die Regierung stellt 13,5 Millionen Euro zur Verfügung, um den Kauf dieser Fahrzeuge zu unterstützen, und führt die Anreize mit einer "Innovation" ein: Die Verbraucher müssen den Kauf nicht mehr in die Wege leiten, ohne zu wissen, ob sie Anspruch auf eine Förderung haben werden. Zunächst wird der Antrag genehmigt, und erst dann ist die Vorlage einer Rechnung erforderlich.
Anträge können ab sofort mit dem auf der Website des Umweltfonds verfügbaren Formular gestellt werden, und zwar für einen Zeitraum von 45 Kalendertagen ab dem 31. März oder bis die Anzahl der Anreize der von Ihnen beantragten Art erschöpft ist. Laut einem Bericht von ECO ist es nicht erforderlich, bei der Registrierung einen Nachweis über den Kauf des Fahrzeugs vorzulegen.
Wird der Antrag genehmigt, hat der Begünstigte 90 Tage Zeit, um die erforderlichen Unterlagen, nämlich die Rechnung und den Kaufbeleg für das Fahrzeug, mit dem auf der Website des Umweltfonds verfügbaren Formular einzureichen. "Auf diese Weise kann der Antragsteller im Voraus wissen, ob er Anspruch auf die vom Umweltfonds bereitgestellte finanzielle Unterstützung hat", heißt es in der Erklärung, mit der das Umweltministerium die Eröffnung der Ausschreibung bekannt gab.
Die Ausgaben werden ab dem 1. Januar 2025 akzeptiert. Eine der Neuerungen der Bekanntmachung ist die Anhebung der Preisobergrenze für Leichtfahrzeuge, die für eine Förderung in Frage kommen: Der "Scheck" über 4.000 Euro kann für den Kauf eines Personenkraftwagens im Wert von bis zu 55.000 Euro ausgestellt werden, sofern dieser über fünf Sitze verfügt.
Angesichts früherer Bekanntmachungen wurden jedoch auch Bedingungen hinzugefügt: Um in den Genuss des Schecks zu kommen, muss ein Dokument vorgelegt werden, das die Verschrottung eines Fahrzeugs der gleichen Kategorie belegt, das älter als 10 Jahre ist, wobei die Verschrottung nach 2023 erfolgt sein muss. Der Anreiz für Ladegeräte für Elektrofahrzeuge besteht in der Zuweisung von 80 % des Anschaffungswerts des Ladegeräts bis zu einem Höchstbetrag von 800 Euro, wobei ein Ladegerät einem Stellplatz entspricht. Hinzu kommen 80 % des Wertes der elektrischen Anlage, die mit dem gekauften Ladegerät verbunden ist, bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro.