"Im September 2024 belief sich die Gesamtzahl der Entlassungen mit Ausgleichszahlungen (normales Zugeständnis gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes) auf 5.846", heißt es in der Zusammenfassung der Abteilung für Strategie und Planung (GEP) des Ministeriums für Arbeit, Solidarität und soziale Sicherheit.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Arbeitnehmer, die unter diese im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Regelung fallen, im September um 15 % zurückgegangen (1.030 weniger bearbeitete Leistungen).
Auf Monatsbasis betrug der Rückgang 10 % (647 Raten weniger).
Nach Angaben des GEP waren im September 3.058 Personen von der Arbeitszeitverkürzung betroffen, was einem Rückgang von 20,4 % gegenüber August (785 weniger bearbeitete Leistungen) und von 3,7 % gegenüber September 2023 (118 weniger bearbeitete Raten) entspricht.
Andererseits wurden im September 2.788 Personen von der Regelung der vorübergehenden Aussetzung erfasst, was einem Anstieg von 5,2 % gegenüber August (138 Bearbeitungen mehr), aber einem Rückgang von 24,6 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres (minus 912 Bearbeitungen) entspricht.
Diese Leistungen wurden für 336 Arbeitgeber bearbeitet, 86 weniger als im Vormonat und 27 weniger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene "Entlassung" ist eine vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeiten oder die Aussetzung von Arbeitsverträgen, die auf Initiative von Unternehmen in einer Krisensituation erfolgt.
Nach dem Arbeitsrecht haben entlassene Arbeitnehmer mit einem ausgesetzten Arbeitsvertrag Anspruch auf eine monatliche Entschädigung in Höhe von zwei Dritteln ihres normalen Bruttolohns, wobei ein Minimum in Höhe des nationalen Mindestlohns (820 Euro im Jahr 2024) und ein Maximum in Höhe des dreifachen Mindestlohns garantiert wird.