Die Verordnung mit dem Muster und der Anleitung zum Ausfüllen der Formulare ist in einer Verordnung des Finanzministeriums enthalten, die jetzt im Amtsblatt der Union veröffentlicht wurde, und die Eintragungen können ausnahmsweise im Jahr 2025 bis zum 15. März vorgenommen werden.

"Steuerpflichtige, die beim AT als auf portugiesischem Gebiet ansässig registriert sind, müssen ihre Registrierung für die Zwecke des IFICI bis zum 15. Januar des Jahres beantragen, das auf das Jahr folgt, in dem sie in Portugal steuerlich ansässig werden. Im Jahr 2025 ist diese Frist ausnahmsweise der 15. März", heißt es in der Urkunde.

Die Anträge auf Eintragung werden über das Finanzportal gestellt, und die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen erfolgt durch die AT, die Stiftung für Wissenschaft und Technologie (FCT), die IAPMEI - Agentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die AICEP - Agentur für Investitionen und Außenhandel Portugals, die Nationale Innovationsagentur oder Startup Portugal, je nach den Anforderungen in Bezug auf den Antragsteller und seine Tätigkeit.

Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss man in den letzten fünf Jahren vor der Registrierung bei IFICI nicht in Portugal steuerlich ansässig gewesen sein, so dass - wie bei den NHR - auch Auswanderer, die Portugal vor mehr als fünf Jahren verlassen (und ihren steuerlichen Wohnsitz gewechselt) haben, in den Genuss dieser Regelung kommen.

Die IFICI-Steuerregelung ermöglicht es den erfassten Berufsangehörigen, einen IR-Satz von 20 % auf Einkünfte aus abhängiger und selbständiger Arbeit (Kategorien A und B) zu zahlen, einschließlich Befreiungen für andere Einkünfte wie z. B. Kapitalerträge.